Die Beschuldigte habe die beanstandete Handlungen und Äusserungen anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 14. Dezember 2017 vorgenommen. Die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB sei damit spätestens am 14. März 2018 abgelaufen. Es fehle somit an einer Prozessvoraussetzung für die Eröffnung einer Untersuchung.