Urteil des Bundesgerichts 1B_478/2012 vom 26. November 2011 E. 2.2). 7.2 Wer vorsätzlich einen Menschen am Körper oder der Gesundheit schädigt, ohne dass qualifizierende Merkmale vorliegen, macht sich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 7.3 Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe den Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung zu spät gestellt. Die Beschuldigte habe die beanstandete Handlungen und Äusserungen anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 14. Dezember 2017 vorgenommen.