6 kann, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, fällt eine Nichtanhandnahme ausser Betracht (LANDS- HUT/BOSSHARD, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 4 und 5 zu Art. 310; Urteil des Bundesgerichts 1B_478/2012 vom 26. November 2011 E. 2.2).