7. 7.1 Eine Nichtanhandnahme erfolgt insbesondere dann, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Bestimmung verlangt klare Straflosigkeit, wovon nur ausgegangen werden