Er bringt aber keine konkreten Indizien dafür vor, welches Behördenmitglied in welchem Verfahren wie genau eine amtsmissbräuchliche Handlung vorgenommen haben könnte. Erst recht nicht kann das Verhalten des schweizerischen und des bernischen Anwaltsverbandes, von zwei privaten Vereinen also, für die Begründung eines Amtsmissbrauches herangezogen werden. Zusammenfassend liegt weder von Seiten der Beschuldigten, noch von Seiten anderer Justizbehörden ein Verhalten vor, welches einen Amtsmissbrauch begründen könnte. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht eingestellt. Die Beschwerde wird in diesem Punkt abgewiesen.