Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung des Amtsmissbrauchs auf andere Verfahren verweist, ist er, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, nicht zu hören. Zwischen dem von ihm genannten Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft Oberland und dem hier interessierenden Schlichtungsverfahren BM X.________ besteht keinerlei Zusammenhang. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die involvierten Behördenmitglieder gezielt gegen den Beschwerdeführer vorgehen würden, um ihn zu schädigen.