Dass sich die Wortwahl der darauffolgenden Einstellungsverfügung gegen den Beschwerdeführer richtet, erstaunt nicht. Die Begründung der Staatsanwaltschaft fällt zwar naturgemäss kritisch aus, der Wortlaut liegt aber noch lange im Rahmen des Vertretbaren und ist somit nicht zu beanstanden. Inwiefern die Staatsanwaltschaft das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6, das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 17 oder 18 EMRK verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich.