Selbst wenn diese die Version des Geschehenen, wie vom Beschwerdeführer beschrieben, bestätigen würden, würde dies nichts an der fehlenden Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens der Beschuldigten ändern. Insgesamt liess sich der Beschwerdeführer von einer missverständlichen, aber an sich harmlosen Situation zur Einreichung einer Strafanzeige verleiten. Das Strafverfahren wäre zumindest vermeidbar gewesen. Dass sich die Wortwahl der darauffolgenden Einstellungsverfügung gegen den Beschwerdeführer richtet, erstaunt nicht.