Die Situation mag für den Beschwerdeführer für einen kurzen Moment unangenehm gewesen sein, keinesfalls lässt sich damit jedoch eine erniedrigende Behandlung, welche körperliche oder psychische Leiden, wie sie Art. 3 EMRK verlangt, begründen. Ein strafbares Verhalten liegt eindeutig nicht vor. Dementsprechend durfte die Staatsanwaltschaft in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme weiterer Zeugen verzichten. Selbst wenn diese die Version des Geschehenen, wie vom Beschwerdeführer beschrieben, bestätigen würden, würde dies nichts an der fehlenden Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens der Beschuldigten ändern.