5 Damit wird jedoch noch keine Amtsgewalt ausgeübt. Es ist somit nicht ersichtlich, wie die Beschuldigte mit ihrem Verhalten die Befugnisse, die ihr in ihrer Position als Vorsitzende der Schlichtungsbehörde zukommen, hätte missbrauchen können. Sie hat lediglich, womöglich in forschem Ton, nach einer Anwaltsvollmacht gefragt. Die Situation mag für den Beschwerdeführer für einen kurzen Moment unangenehm gewesen sein, keinesfalls lässt sich damit jedoch eine erniedrigende Behandlung, welche körperliche oder psychische Leiden, wie sie Art. 3