Wenn überhaupt, ist von einem Versehen respektive Missverständnis auszugehen. Wie die Beschuldigte zutreffend ausführt, hätte der Beschwerdeführer mit einem einfachen Hinweis, die fragliche Vollmacht bereits mit seiner Eingabe vom 4. Dezember 2017 eingereicht zu haben, reagieren können. Schliesslich liesse sich selbst dann kein Amtsmissbrauch begründen, wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffen würden und die Beschuldigte sich ihm gegenüber feindlich und aggressiv verhalten hätte. Sie hat gemäss seinen eigenen Ausführungen bloss einen bestimmten Eindruck erweckt.