Die an der Schlichtungsverhandlung Anwesenden, insbesondere die Gegenpartei und sein Mandant, wussten, dass der Beschwerdeführer eine Kopie der Vollmacht zu den Akten gegeben hatte. Mit einer gegenteiligen Behauptung hätte die Beschuldigte höchstens eigene Unsorgfältigkeit oder Unwissen offenbart und sich damit selber in schlechtes Licht gerückt. Es ist daher äusserst unwahrscheinlich, dass sie absichtlich einen derartigen Eindruck erweckt hatte. Wenn überhaupt, ist von einem Versehen respektive Missverständnis auszugehen.