Das Einverlangen einer Originalvollmacht allein betrachtet stellt eine zulässige Handlung der Verfahrensleitung dar und kann von Vornherein nicht tatbestandsmässig sein. Weiter führte der Beschwerdeführer in seiner Anzeige vom 21. Dezember 2017 selber aus, es sei eine Kopie der Vollmacht der Gegenseite zugestellt worden. Dieser Umstand spricht klar für die Version der Beschuldigten. Die an der Schlichtungsverhandlung Anwesenden, insbesondere die Gegenpartei und sein Mandant, wussten, dass der Beschwerdeführer eine Kopie der Vollmacht zu den Akten gegeben hatte.