Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, anlässlich der Schlichtungsverhandlung lediglich eine Originalvollmacht einverlangt zu haben, weil das bei der Schlichtungsbehörde für die vollständige Aktenführung regelmässig so gemacht werde. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es sei der «Eindruck» erweckt worden, er habe gar keine Vollmacht zu den Akten gegeben. 6.5 Das Einverlangen einer Originalvollmacht allein betrachtet stellt eine zulässige Handlung der Verfahrensleitung dar und kann von Vornherein nicht tatbestandsmässig sein.