den mit sich bringt (Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4.3 mit Verweis auf BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 2.3). 6.4 Einig sind sich die Beteiligten insofern, als der Beschwerdeführer als Beilage zu seiner Eingabe bei der Schlichtungsbehörde eine Kopie der Anwaltsvollmacht einreichte. Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, anlässlich der Schlichtungsverhandlung lediglich eine Originalvollmacht einverlangt zu haben, weil das bei der Schlichtungsbehörde für die vollständige Aktenführung regelmässig so gemacht werde.