6.3 Art. 3 EMRK kodifiziert das Verbot der Folter und hält fest, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden darf. Unmenschlich oder erniedrigend in diesem Sinne ist eine Behandlung, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln.