6. 6.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO, auf den die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung stützt, wird ein Verfahren eingestellt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Die Bestimmung kommt zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllen würde (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 319). 6.2 Nach Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;