Aus diesem Grund rüge er auch einen Verstoss gegen Art. 6 i.V.m. Art. 18 und 17 EMRK. Der Amtsmissbrauch ergäbe sich bereits aus einer erniedrigenden Behandlung, wenn sich diese bestätigen würde. Eine staatliche Handlung sei mit anderen Worten immer ein Amtsmissbrauch, wenn sie gegen Art. 3 EMRK verstosse. Zusammenfassend beanstandet der Beschwerdeführer das Verhalten der Beschuldigten anlässlich der Schlichtungsverhandlung, der seiner Ansicht nach feindselige Ton in der angefochtenen Verfügung und die ihm widerfahrene Behandlung im Strafverfahren in Thun und allgemein von Seiten der Justiz.