Sie habe lediglich einen schriftlichen Bericht der als Verdächtige in Betracht kommenden Person eingeholt und das Verfahren daraufhin eingestellt bzw. nicht an die Hand genommen. Der Wortlaut der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Beschwerdeführer würde die einseitige Würdigung des Vorbringens zu Gunsten der Schweizerischen Justiz wiederspiegeln und habe etwas Totalitäres an sich. Das Machtgefälle zwischen den Behörden und dem Beschwerdeführer bzw. die Nichtverfolgung von möglichen Verstössen gegen Art. 3 EMRK würden die erniedrigende Behandlung begründen. Aus diesem Grund rüge er auch einen Verstoss gegen Art.