Werde ein Mensch gefoltert oder unmenschlich behandelt, ergäbe sich aus Art. 3 i.V.m. Art. 1 EMRK die Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, für gründliche, wirksame und unvoreingenommene Ermittlungen zu sorgen. Die Staatsanwaltschaft habe entgegen dieser prozessualen Verpflichtung nicht sämtliche Beweise erhoben und gewürdigt. Sie habe lediglich einen schriftlichen Bericht der als Verdächtige in Betracht kommenden Person eingeholt und das Verfahren daraufhin eingestellt bzw. nicht an die Hand genommen.