3 blättern» der Beschuldigten, verbunden mit der Behauptung, «nichts in den Akten zu haben». Weiter äussert der Beschwerdeführer die Vermutung, aufgrund seiner Rügen der Gerichtsorganisation werde von Teilen der schweizerischen Justiz zielgerichtet gegen ihn gearbeitet. Teil dieses Gesamtbildes seien auch der Schweizerische und der Bernische Anwaltsverband, welche sich nicht dazu bereit erklärten, ihm die dringend benötigte Unterstützung durch zwei Europäische Anwaltsverbände zuteil werden zu lassen.