5. Nicht Thema des Beschwerdeverfahrens ist die Einstellung des Verfahrens wegen Urkundenunterdrückung. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass der diesbezügliche Verdacht entkräftet sein dürfte. Hingegen ist er nach wie vor der Auffassung, dass hinreichende Verdachtsmomente auf Amtsmissbrauch und einfache Körperverletzung vorliegen würden.