Die am 23. Mai 2018 gegen die Vorsitzende A.________ erhobene Anzeige wegen einfacher Körperverletzung begründete der Beschwerdeführer damit, dass die Beschuldigte während der Schlichtungsverhandlung den Anwesenden den Eindruck vermittelt habe, er habe gar keine Vollmacht eingereicht. Ihr gesamtes Auftreten ihm gegenüber sei feindlich und aggressiv gewesen. Er rüge daher einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK wegen zumindest «erniedrigender Behandlung». Es bestehe der Verdacht, dass das Vorgehen, wie bereits in einem anderen hängigen Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Oberland, direkt gegen seine Person als Rechtsanwalt gerichtet sei.