4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren hat seinen Ursprung im Schlichtungsverfahren BM X.________. Der Beschwerdeführer vertrat darin als Rechtsanwalt die klägerische Partei. Gemäss seinen Ausführungen in der Anzeige vom 21. Dezember 2017 reichte er am 4. Dezember 2017 eine entsprechende Anwaltsvollmacht ein. Der Erhalt der Vollmacht sei ihm mittels darauffolgender Verfügung bestätigt worden. Eine Kopie seiner Eingabe inkl. Vollmacht sei auch der Gegenseite zugestellt worden. Dennoch habe ihn die Vorsitzende A.________ an der Schlichtungsverhandlung vom 14. Dezember 2017 darauf hingewiesen, dass noch keine Vollmacht eingegangen sei.