2 3. Der Beschwerdeführer lehnt die Besetzung der Beschwerdekammer in Strafsachen ab. Ist die Beschwerdeinstanz von einem Ausstandsbegehren betroffen, wird dieses vom Berufungsgericht beurteilt (Art. 58 Abs. 1 Bst. c StPO). Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wies das Ausstandsgesuch im vorliegenden Verfahren BK 18 322 mit Entscheid vom 21. September 2018 ab, soweit sie darauf eintrat (Beschluss SK 18 339). Demnach ist die Beschwerdekammer in Strafsachen befugt, in der Sache zu entscheiden.