Gleichzeitig wurde das mit der Beschwerde verbundene Ausstandsgesuch den Strafkammern des Obergerichts zur gesetzlichen Folgegebung weitergeleitet. In ihrer Stellungnahme vom 14. August 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte wurde am 14. August 2018 von der Geschäftsleitung des Obergerichts für das Beschwerdeverfahren vom Amtsgeheimnis entbunden und bezog mit Eingabe vom 21. August 2018 Stellung. Sie beantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung.