und Unbekannt eine Strafuntersuchung zu eröffnen bzw. fortzuführen. Weiter machte er in prozessualer Hinsicht geltend, er lehne die Besetzung der Beschwerdekammer in Strafsachen wegen eines Verstosses gegen Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ab. Am 6. August 2018 wurde von der Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Gleichzeitig wurde das mit der Beschwerde verbundene Ausstandsgesuch den Strafkammern des Obergerichts zur gesetzlichen Folgegebung weitergeleitet.