Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 322 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. September 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte 1 A.________, Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, Effinger- strasse 34, 3008 Bern Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung/Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verdachts auf Urkundenfälschung, Unter- drückung von Urkunden, Amtsmissbrauchs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 12. Juli 2018 (BM 17 55395) Erwägungen: 1. Mit Anzeige vom 21. Dezember 2017 warf Rechtsanwalt C.________ einer unbe- kannten Person, vermutlich einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Schlich- tungsbehörde Bern-Mittelland (nachfolgend: Schlichtungsbehörde), Urkundenfäl- schung, Unterdrückung von Urkunden sowie Amtsmissbrauch vor. Er konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft mit Verfü- gung vom 23. Januar 2018 nicht an die Hand. Nachdem C.________ gegen die Nichtanhandnahme Beschwerde erhoben hatte, zog die Staatsanwaltschaft die Verfügung am 16. Februar 2018 in Wiedererwägung und nahm danach entspre- chende Ermittlungen auf. Im weiteren Lauf des Verfahrens stellte C.________ mit Schreiben vom 23. Mai 2018 zusätzlich Strafantrag gegen die Vorsitzende der Schlichtungsbehörde, A.________, wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Ver- suchs dazu. Am 12. Juli 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Urkundenfälschung, Unterdrückung von Urkunden sowie Amtsmissbrauchs ein und nahm das Verfahren gegen A.________ nicht an die Hand. Dagegen gelangte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 29. Juli 2018 an das Obergericht des Kantons Bern. Er beantrag- te die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Staats- anwaltschaft, gegen A.________ und Unbekannt eine Strafuntersuchung zu eröff- nen bzw. fortzuführen. Weiter machte er in prozessualer Hinsicht geltend, er lehne die Besetzung der Beschwerdekammer in Strafsachen wegen eines Verstosses gegen Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) ab. Am 6. August 2018 wurde von der Verfahrenslei- tung ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Gleichzeitig wurde das mit der Beschwerde verbundene Ausstandsgesuch den Strafkammern des Obergerichts zur gesetzli- chen Folgegebung weitergeleitet. In ihrer Stellungnahme vom 14. August 2018 be- antragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwer- de. Die Beschuldigte wurde am 14. August 2018 von der Geschäftsleitung des Obergerichts für das Beschwerdeverfahren vom Amtsgeheimnis entbunden und bezog mit Eingabe vom 21. August 2018 Stellung. Sie beantragte ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie die Ausrichtung einer angemesse- nen Entschädigung. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 3. September 2018 an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen können die Parteien bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen Beschwerde führen (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer hat sich als Straf- und Zivilkläger konstituiert und damit ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erho- bene Beschwerde wird eingetreten. 2 3. Der Beschwerdeführer lehnt die Besetzung der Beschwerdekammer in Strafsachen ab. Ist die Beschwerdeinstanz von einem Ausstandsbegehren betroffen, wird die- ses vom Berufungsgericht beurteilt (Art. 58 Abs. 1 Bst. c StPO). Die 2. Strafkam- mer des Obergerichts des Kantons Bern wies das Ausstandsgesuch im vorliegen- den Verfahren BK 18 322 mit Entscheid vom 21. September 2018 ab, soweit sie darauf eintrat (Beschluss SK 18 339). Demnach ist die Beschwerdekammer in Strafsachen befugt, in der Sache zu entscheiden. 4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren hat seinen Ursprung im Schlichtungsverfah- ren BM X.________. Der Beschwerdeführer vertrat darin als Rechtsanwalt die klä- gerische Partei. Gemäss seinen Ausführungen in der Anzeige vom 21. Dezember 2017 reichte er am 4. Dezember 2017 eine entsprechende Anwaltsvollmacht ein. Der Erhalt der Vollmacht sei ihm mittels darauffolgender Verfügung bestätigt wor- den. Eine Kopie seiner Eingabe inkl. Vollmacht sei auch der Gegenseite zugestellt worden. Dennoch habe ihn die Vorsitzende A.________ an der Schlichtungsver- handlung vom 14. Dezember 2017 darauf hingewiesen, dass noch keine Vollmacht eingegangen sei. Er hege den Verdacht, dass die Anwaltsvollmacht vorsätzlich aus den Gerichtsakten entfernt worden sei, um den ihn schädigenden Anschein zu er- wecken, er sei seinen anwaltlichen Pflichten nicht nachgekommen. Die am 23. Mai 2018 gegen die Vorsitzende A.________ erhobene Anzeige wegen einfacher Körperverletzung begründete der Beschwerdeführer damit, dass die Be- schuldigte während der Schlichtungsverhandlung den Anwesenden den Eindruck vermittelt habe, er habe gar keine Vollmacht eingereicht. Ihr gesamtes Auftreten ihm gegenüber sei feindlich und aggressiv gewesen. Er rüge daher einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK wegen zumindest «erniedrigender Behandlung». Es bestehe der Verdacht, dass das Vorgehen, wie bereits in einem anderen hängigen Strafver- fahren bei der Staatsanwaltschaft Oberland, direkt gegen seine Person als Rechts- anwalt gerichtet sei. Er sei das Ziel von Zersetzungsmassnahmen, die ihm seine berufliche Tätigkeit erschweren und ihn wiederholten psychischen Belastungen aussetzen sollten. Der Sachverhalt reihe sich an andere Vorkommnisse an, wes- halb er die Vermutung äussere, dass seine Person durch erniedrigende Behand- lung an der Gesundheit geschädigt werden solle. 5. Nicht Thema des Beschwerdeverfahrens ist die Einstellung des Verfahrens wegen Urkundenunterdrückung. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass der diesbezügli- che Verdacht entkräftet sein dürfte. Hingegen ist er nach wie vor der Auffassung, dass hinreichende Verdachtsmomente auf Amtsmissbrauch und einfache Körper- verletzung vorliegen würden. Konkret lässt er verlauten, er sei entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten zu keiner Zeit darauf aufmerksam gemacht worden, dass bisher eine Kopie der Voll- macht vorliege. Es sei der Eindruck erweckt worden, dass gar keine Vollmacht ein- gereicht worden sei. Dies könnten sein an der Schlichtungsverhandlung anwesen- der Klient sowie die Protokollführerin bestätigen. Von einem Missverständnis könne keine Rede sein. Besonderer Ausgenmerk bilde das demonstrative «in den Akten 3 blättern» der Beschuldigten, verbunden mit der Behauptung, «nichts in den Akten zu haben». Weiter äussert der Beschwerdeführer die Vermutung, aufgrund seiner Rügen der Gerichtsorganisation werde von Teilen der schweizerischen Justiz zielgerichtet ge- gen ihn gearbeitet. Teil dieses Gesamtbildes seien auch der Schweizerische und der Bernische Anwaltsverband, welche sich nicht dazu bereit erklärten, ihm die dringend benötigte Unterstützung durch zwei Europäische Anwaltsverbände zuteil werden zu lassen. Werde ein Mensch gefoltert oder unmenschlich behandelt, ergäbe sich aus Art. 3 i.V.m. Art. 1 EMRK die Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, für gründliche, wirk- same und unvoreingenommene Ermittlungen zu sorgen. Die Staatsanwaltschaft habe entgegen dieser prozessualen Verpflichtung nicht sämtliche Beweise erhoben und gewürdigt. Sie habe lediglich einen schriftlichen Bericht der als Verdächtige in Betracht kommenden Person eingeholt und das Verfahren daraufhin eingestellt bzw. nicht an die Hand genommen. Der Wortlaut der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Beschwerdeführer würde die einseitige Würdigung des Vorbringens zu Gunsten der Schweizerischen Justiz wiederspiegeln und habe etwas Totalitäres an sich. Das Machtgefälle zwischen den Behörden und dem Beschwerdeführer bzw. die Nichtverfolgung von möglichen Verstössen gegen Art. 3 EMRK würden die erniedrigende Behandlung begründen. Aus diesem Grund rüge er auch einen Ver- stoss gegen Art. 6 i.V.m. Art. 18 und 17 EMRK. Der Amtsmissbrauch ergäbe sich bereits aus einer erniedrigenden Behandlung, wenn sich diese bestätigen würde. Eine staatliche Handlung sei mit anderen Worten immer ein Amtsmissbrauch, wenn sie gegen Art. 3 EMRK verstosse. Zusammenfassend beanstandet der Beschwerdeführer das Verhalten der Beschul- digten anlässlich der Schlichtungsverhandlung, der seiner Ansicht nach feindselige Ton in der angefochtenen Verfügung und die ihm widerfahrene Behandlung im Strafverfahren in Thun und allgemein von Seiten der Justiz. 6. 6.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO, auf den die Staatsanwaltschaft die angefoch- tene Verfügung stützt, wird ein Verfahren eingestellt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Die Bestimmung kommt zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhal- ten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tat- bestand einer Strafnorm erfüllen würde (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 319). 6.2 Nach Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu ver- schaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Ein in diesem Sinne ver- standener Missbrauch von Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürf- 4 te (BGE 114 IV 41 E. 2). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die gesetzlich notwendigen Voraussetzungen dafür gegeben sind, sondern auch, wenn er Massnahmen zu sachfremden Zwe- cken bzw. aus unsachlichen Beweggründen trifft oder wenn er zur Verfolgung an sich legitimer Ziele unverhältnismässige Mittel anwendet (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 8 ff. zu Art. 312; BGE 113 IV 30 E. 1). 6.3 Art. 3 EMRK kodifiziert das Verbot der Folter und hält fest, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wer- den darf. Unmenschlich oder erniedrigend in diesem Sinne ist eine Behandlung, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln. Nicht jede staatliche Massnahme, die vom Betrof- fenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, verstösst gegen das Verbot der Folter, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere er- reicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Lei- den mit sich bringt (Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4.3 mit Verweis auf BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 2.3). 6.4 Einig sind sich die Beteiligten insofern, als der Beschwerdeführer als Beilage zu seiner Eingabe bei der Schlichtungsbehörde eine Kopie der Anwaltsvollmacht ein- reichte. Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, anlässlich der Schlich- tungsverhandlung lediglich eine Originalvollmacht einverlangt zu haben, weil das bei der Schlichtungsbehörde für die vollständige Aktenführung regelmässig so ge- macht werde. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es sei der «Eindruck» erweckt worden, er habe gar keine Vollmacht zu den Akten gegeben. 6.5 Das Einverlangen einer Originalvollmacht allein betrachtet stellt eine zulässige Handlung der Verfahrensleitung dar und kann von Vornherein nicht tatbestands- mässig sein. Weiter führte der Beschwerdeführer in seiner Anzeige vom 21. De- zember 2017 selber aus, es sei eine Kopie der Vollmacht der Gegenseite zugestellt worden. Dieser Umstand spricht klar für die Version der Beschuldigten. Die an der Schlichtungsverhandlung Anwesenden, insbesondere die Gegenpartei und sein Mandant, wussten, dass der Beschwerdeführer eine Kopie der Vollmacht zu den Akten gegeben hatte. Mit einer gegenteiligen Behauptung hätte die Beschuldigte höchstens eigene Unsorgfältigkeit oder Unwissen offenbart und sich damit selber in schlechtes Licht gerückt. Es ist daher äusserst unwahrscheinlich, dass sie absicht- lich einen derartigen Eindruck erweckt hatte. Wenn überhaupt, ist von einem Ver- sehen respektive Missverständnis auszugehen. Wie die Beschuldigte zutreffend ausführt, hätte der Beschwerdeführer mit einem einfachen Hinweis, die fragliche Vollmacht bereits mit seiner Eingabe vom 4. Dezember 2017 eingereicht zu haben, reagieren können. Schliesslich liesse sich selbst dann kein Amtsmissbrauch be- gründen, wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers zutreffen würden und die Beschuldigte sich ihm gegenüber feindlich und aggressiv verhalten hätte. Sie hat gemäss seinen eigenen Ausführungen bloss einen bestimmten Eindruck erweckt. 5 Damit wird jedoch noch keine Amtsgewalt ausgeübt. Es ist somit nicht ersichtlich, wie die Beschuldigte mit ihrem Verhalten die Befugnisse, die ihr in ihrer Position als Vorsitzende der Schlichtungsbehörde zukommen, hätte missbrauchen können. Sie hat lediglich, womöglich in forschem Ton, nach einer Anwaltsvollmacht gefragt. Die Situation mag für den Beschwerdeführer für einen kurzen Moment unangenehm gewesen sein, keinesfalls lässt sich damit jedoch eine erniedrigende Behandlung, welche körperliche oder psychische Leiden, wie sie Art. 3 EMRK verlangt, begrün- den. Ein strafbares Verhalten liegt eindeutig nicht vor. Dementsprechend durfte die Staatsanwaltschaft in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme weiterer Zeugen verzichten. Selbst wenn diese die Version des Geschehenen, wie vom Be- schwerdeführer beschrieben, bestätigen würden, würde dies nichts an der fehlen- den Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens der Beschuldigten ändern. Insgesamt liess sich der Beschwerdeführer von einer missverständlichen, aber an sich harm- losen Situation zur Einreichung einer Strafanzeige verleiten. Das Strafverfahren wäre zumindest vermeidbar gewesen. Dass sich die Wortwahl der darauffolgenden Einstellungsverfügung gegen den Beschwerdeführer richtet, erstaunt nicht. Die Be- gründung der Staatsanwaltschaft fällt zwar naturgemäss kritisch aus, der Wortlaut liegt aber noch lange im Rahmen des Vertretbaren und ist somit nicht zu beanstan- den. Inwiefern die Staatsanwaltschaft das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6, das Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 17 oder 18 EMRK verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung des Amtsmissbrauchs auf andere Verfahren verweist, ist er, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnah- me zutreffend ausführt, nicht zu hören. Zwischen dem von ihm genannten Strafver- fahren vor der Staatsanwaltschaft Oberland und dem hier interessierenden Schlich- tungsverfahren BM X.________ besteht keinerlei Zusammenhang. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die involvierten Behördenmitglieder gezielt gegen den Beschwerdeführer vorgehen würden, um ihn zu schädigen. Der Beschwerdeführer äussert einzig die Vermutung, dass die ihm widerfahrene Behandlung etwas mit der von ihm wiederholt vorgebrachten Kritik an der Gerichtsbesetzung zu tun ha- ben könnte. Er bringt aber keine konkreten Indizien dafür vor, welches Behörden- mitglied in welchem Verfahren wie genau eine amtsmissbräuchliche Handlung vor- genommen haben könnte. Erst recht nicht kann das Verhalten des schweizerischen und des bernischen Anwaltsverbandes, von zwei privaten Vereinen also, für die Begründung eines Amtsmissbrauches herangezogen werden. Zusammenfassend liegt weder von Seiten der Beschuldigten, noch von Seiten an- derer Justizbehörden ein Verhalten vor, welches einen Amtsmissbrauch begründen könnte. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht eingestellt. Die Beschwerde wird in diesem Punkt abgewiesen. 7. 7.1 Eine Nichtanhandnahme erfolgt insbesondere dann, wenn aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Bestimmung verlangt klare Straflosigkeit, wovon nur ausgegangen werden 6 kann, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, fällt eine Nichtanhandnahme ausser Betracht (LANDS- HUT/BOSSHARD, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 4 und 5 zu Art. 310; Urteil des Bundesgerichts 1B_478/2012 vom 26. November 2011 E. 2.2). 7.2 Wer vorsätzlich einen Menschen am Körper oder der Gesundheit schädigt, ohne dass qualifizierende Merkmale vorliegen, macht sich der einfachen Körperverlet- zung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 7.3 Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe den Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung zu spät gestellt. Die Beschuldig- te habe die beanstandete Handlungen und Äusserungen anlässlich der Schlich- tungsverhandlung vom 14. Dezember 2017 vorgenommen. Die dreimonatige Straf- antragsfrist gemäss Art. 31 StGB sei damit spätestens am 14. März 2018 abgelau- fen. Es fehle somit an einer Prozessvoraussetzung für die Eröffnung einer Untersu- chung. 7.4 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, er habe im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung weder wissen können, wer allenfalls als Täter in Be- tracht komme und im Besonderen nicht wissen können, dass sich die Vollmacht entgegen dem Verhalten und den Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Ver- handlung gleichwohl in den Akten befunden habe. Er habe erst durch die Einlas- sung der Beschuldigten im Ermittlungsverfahren Kenntnis von der Tat und der Täterin erlangt. Zudem habe er bereits mit der Strafanzeige vom 21. Dezember 2017 vorbehaltlos Strafantrag gegen Unbekannt gestellt. Werde rechtsgültig Straf- antrag gegen Unbekannt eingereicht, habe die Antragsfrist zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht begonnen. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammen- hang auf RIEDO, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 31. 7.5 Gemäss Art. 31 StGB beträgt die Frist für die Einreichung einer Strafanzeige drei Monate. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die Kenntnis des Täters setzt selbstredend die Kenntnis der Tat voraus. 7.6 Die Strafanzeige vom 21. Dezember 2017 beinhaltete einzig den Verdacht gegen unbekannte Täterschaft auf Unterdrückung von Urkunden und Amtsmissbrauch. Vorwürfe wegen einfacher Körperverletzung erhob der Beschwerdeführer damals noch nicht. Anders als er nun argumentiert, kann die Einreichung dieser Anzeige nicht bewirken, dass die Antragsfrist im Bezug auf die einfache Körperverletzung noch nicht zu laufen begann. Die vom Beschwerdeführer zitierte Literaturstelle be- zieht sich auf die Konstellation, in der der Anzeiger vorerst nur Anzeige gegen Un- bekannt einreicht, weil ihm die Person des Täters noch nicht bekannt ist. Dies war vorliegend aus nachfolgenden Gründen nicht der Fall: Der Beschwerdeführer be- gründet den Verdacht der einfachen Körperverletzung in seiner Anzeige vom 23. Mai 2018 mit der aus seiner Sicht erniedrigenden Behandlung und dem feind- seligen und aggressiven Auftreten der Beschuldigten. Davon hatte er bereits im 7 Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung Kenntnis. Er wusste bereits damals, wer durch welches Verhalten für die vermeintliche versuchte Körperverletzung verant- wortlich war. Demnach ist der Argumentation der Staatsanwaltschaft zu folgen, wonach die Strafantragsfrist am 14. Dezember 2018 zu laufen begonnen hat. Die Strafanzeige vom 23. Mai 2018 erfolgte zu spät, womit es offensichtlich an einer zwingenden Prozessvoraussetzung fehlt. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren wegen versuchter einfacher Körperverletzung richtigerweise nicht an die Hand ge- nommen. Auch in diesem Punkt wird die Beschwerde somit abgewiesen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. Sie werden bestimmt auf CHF 2‘000.00. 9. Die Beschuldigte ist weder anwaltlich vertreten, noch sind ihr sonstige entschädi- gungswürdigen Nachteile entstanden. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird daher verzichtet. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt B.________ (mit den Akten) Bern, 26. September 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9