Es ist aus objektiver Sicht nicht auszuschliessen, dass jeder einzelne in Frage kommende Gerichtspräsident respektive jede einzelne Gerichtspräsidentin einen der Verfahrensbeteiligten benachteiligen oder bevorzugen oder zumindest dazu neigen könnte. Vor diesem Hintergrund ist die Strafsache einem anderen Gericht zu übertragen (Art. 29 EG ZSJ). Die Beschwerdekammer überträgt das Geschäft dem Regionalgericht Bern-Mittelland. 5. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern (Art. 59 Abs. 4 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: