Sowohl die Gattin als auch der Sohn des Strafantragstellers sind am Regionalgericht Oberland tätig. Damit liegt die – eine sehr seltene Ausnahmesituation darstellende – Konstellation vor, dass sämtliche an diesem Gericht tätigen Richterinnen und Richter das Verfahren nicht mit der gebotenen Distanz führen können. Es ist aus objektiver Sicht nicht auszuschliessen, dass jeder einzelne in Frage kommende Gerichtspräsident respektive jede einzelne Gerichtspräsidentin einen der Verfahrensbeteiligten benachteiligen oder bevorzugen oder zumindest dazu neigen könnte.