Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 (bzw. Art. 29) BV. Die in der Strafbehörde tätige Person hat unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand» ableiten lässt. 4.2 Die Beschwerdekammer stellt die vom Regionalgericht Oberland geschilderten Befangenheitsproblematiken ebenfalls fest. Sowohl die Gattin als auch der Sohn des Strafantragstellers sind am Regionalgericht Oberland tätig.