Zwar handle es sich beim Strafantragsteller nicht um eine Verfahrenspartei, aber vorliegend würde er aller Voraussicht nach zu Vergleichsverhandlungen oder zu einer Einvernahme vor Gericht geladen. Nach Auffassung der Geschäftsleitung seien daher Befangenheitsproblematiken aller Richterinnen und Richter des Regionalgerichtes Oberland nicht auszuschliessen, wenn die Sache an diesem Gericht bearbeitet und letztlich nach einem durchzuführenden Beweisverfahren mit einer Befragung des Strafantragstellers beurteilt werden würde.