3. Das Regionalgericht Oberland begründet seinen Entscheid, in corpore in den Ausstand zu treten, wie folgt: Es seien sowohl die Gattin als auch der Sohn des Strafantragstellers C.________ am Regionalgericht Oberland in Sekretariatsfunktionen zuständig – die Gattin in der zentralen Kanzlei und der Sohn in der Strafabteilung. Zwar handle es sich beim Strafantragsteller nicht um eine Verfahrenspartei, aber vorliegend würde er aller Voraussicht nach zu Vergleichsverhandlungen oder zu einer Einvernahme vor Gericht geladen.