Heisst das Obergericht ein Ausstandsbegehren gegen eine in einem Gericht tätige Person gut, so kann es die Strafsache einem anderen Gericht übertragen (Art. 29 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]) Die Beschwerdekammer ist für den Entscheid zuständig (vgl. auch OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 162). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels kann in dieser speziellen Konstellation verzichtet werden.