1. Mit verbesserter Eingabe vom 3. August 2018 verfügte der Vorsitzende der Geschäftsleitung des Regionalgerichts Oberland, dass Letzteres gemäss Art. 56 Bst. f Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) im Strafverfahren gegen A.________ wegen Verleumdung in corpore in den Ausstand trete. Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO würden die Akten zwecks Prüfung des Ausstandes an die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern gehen.