4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft unter Beiordnung von Fürsprecher D.________ ist abzuweisen. Gemäss Art. 136 Abs. 1 2 StPO ist die Mittellosigkeit nicht das einzige Kriterium zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern wird darüber hinaus verlangt, dass keine Aussichtslosigkeit des angestrengten Beschwerdeverfahrens vorliegt. Hier liegt mit Blick auf das unter Erwägung 2 dargelegte Aussichtslosigkeit vor. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: