1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wies mit Verfügung vom 5. Juli 2018 den Beweisantrag von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), es seien die gesamten Zivilakten ab 2011 in die Strafuntersuchung einzubeziehen, ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 24. Juli 2018 Beschwerde ein und beantragte, der Beweisantrag sei zu genehmigen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).