Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. Juli 2018 Beschwerde ein und beantragte, der Beweisantrag sei zu genehmigen. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).