4 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Dem Beschwerdeführer ist keine Entschädigung auszurichten; er hat auch keine beantragt (Art. 433 Abs. 2 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: