Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft nicht der Schluss gezogen werden, es hätten keine weiteren Personen den Streit unmittelbar miterlebt und von allfälligen Einvernahmen dieser Personen seien keine beweisrelevanten Ergebnisse zu erwarten. Indem der Beschuldigte zudem einerseits aussagte, er sei (alleine) wieder nach draussen gegangen und habe mit dem Beschwerdeführer gesprochen (EV Beschuldigter vom 16. Oktober 2017 Z. 28 ff.), andererseits zu Protokoll gab, es habe vor Ort eine aggressive Stimmung geherrscht und alle seien sehr aufgebracht gewesen (EV Beschuldigter vom 16. Ok-