Schriftlich Festgehaltenes ist in den Akten jedenfalls nicht ersichtlich. Im Weiteren habe gemäss dem Beschwerdeführer D.________, welcher nebenan in der Pizzeria gearbeitet habe und aufgrund des Lärms nach draussen gekommen sei, das Wortgefecht zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten unmittelbar mitbekommen und anschliessend selber ein Wortgefecht mit dem Beschuldigten geführt. Letzteres könnten D.________ und dessen Ehefrau bezeugen. Der Beschwerdeführer führt aus, D.________ habe sich bereit erklärt, als Zeuge eine Aussage zu machen.