Die tat- und rechtsrelevanten Umstände sind aus folgenden Gründen bloss ungenügend und zudem nicht in der richtigen Form – nämlich ohne ein Strafverfahren zu eröffnen – abgeklärt worden: Dass C.________ aufgrund (mutmasslich) fehlender Türkischkenntnisse keine dienlichen Angaben zu der in türkischer Sprache erfolgten Drohung des Beschuldigten hätte machen können, kann allein nicht als Begründung für den Verzicht seiner Befragung herangezogen werden. Es kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass dieser die türkische Sprache oder zumindest Teile davon versteht.