Hier steht weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht mit der für eine Nichtanhandnahme erforderlichen Eindeutigkeit fest, dass das angezeigte Verhalten keinen Straftatbestand erfüllt. Die tat- und rechtsrelevanten Umstände sind aus folgenden Gründen bloss ungenügend und zudem nicht in der richtigen Form – nämlich ohne ein Strafverfahren zu eröffnen – abgeklärt worden: Dass C._____