Die Nichtanhandnahme des Verfahrens erweist sich als unzulässig. Sie kann bei einer – wie vorliegend – unklaren bzw. bestrittenen Sachlage nur dann erfolgen, wenn der behauptete Sachverhalt, selbst wenn er erwiesen wäre, eindeutig keinen Straftatbestand erfüllen könnte (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 14 367 vom 13. März 2015 E. 6.3). Hier steht weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht mit der für eine Nichtanhandnahme erforderlichen Eindeutigkeit fest, dass das angezeigte Verhalten keinen Straftatbestand erfüllt.