_) seien ebenfalls keine beweisrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere hätten diese Personen den Streit nicht unmittelbar miterlebt und es sei nicht anzunehmen, dass sie sich nach der verstrichenen Zeit noch an den Wortlaut der Auseinandersetzung erinnerten. Folglich könnten weitere Befragungen nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, C.________ sei entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht zum Wortgefecht zwischen