Die Ermittlungsergebnisse liessen eine abschliessende Würdigung des Falles zu. Dem Beschuldigten könne der Tatbestand der Drohung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, womit eine Verurteilung äusserst unwahrscheinlich sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass C.________ bei einer erneuten Befragung weitere dienliche Angaben machen könnte, da er die angebliche Drohung, die auf Türkisch geäussert worden sein soll, nicht verstanden haben könne. In Bezug auf weitere Personen (wie D.________) seien ebenfalls keine beweisrelevanten Erkenntnisse zu erwarten.