Die Generalstaatsanwaltschaft führt hierzu aus, dass verschiedene Ermittlungen zur Abklärung des Vorfalls getroffen worden seien. So seien der Beschwerdeführer, der Beschuldigte sowie dessen Ehefrau, E.________ – die ebenfalls in die Auseinandersetzung involviert gewesen sei –, polizeilich einvernommen worden. Zudem sei C.________ von der Polizei kontaktiert und am 28. August 2017 als Auskunftsperson befragt worden (vgl. Anzeigerapport vom 7. November 2017 S. 3). Die Ermittlungsergebnisse liessen eine abschliessende Würdigung des Falles zu.