5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Polizei und/oder die Staatsanwaltschaft hätten nicht einmal den Versuch unternommen, den Vorfall abzuklären. So sei weder C.________, der den Streit mitbekommen habe, noch sonst einer der diversen weiteren Anwesenden – bspw. D.________ – gefragt worden, ob und gegebenenfalls was sie gesehen, gehört und verstanden hätten. Die Generalstaatsanwaltschaft führt hierzu aus, dass verschiedene Ermittlungen zur Abklärung des Vorfalls getroffen worden seien.