Daraus folge im Umkehrschluss, dass Art. 318 Abs. 1 StPO, welcher die Vorankündigung an die Parteien regle, auf die Nichtanhandnahmeverfügung nicht anwendbar sei und den Betroffenen der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht angekündigt werden müsse. Ohnehin müsse den Parteien in keiner Form das rechtliche Gehör gewährt werden. Mit der Beschwerdemöglichkeit sei diesem Nachachtung verschafft. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft sei nicht zu beanstanden und die Rüge unbegründet. Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft sind aus abstrakt-juristischer Sicht zutreffend.