4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Staatsanwaltschaft habe die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, ohne ihm diesen Abschluss anzukünden, ihn anzuhören oder ihn zu fragen, wer die Drohung allenfalls noch gehört haben könnte. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, Art. 310 Abs. 2 StPO verweise für die Modalitäten der Nichtanhandnahmeverfügung auf die Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung gemäss Art. 319 ff. StPO. Daraus folge im Umkehrschluss, dass Art.